Wurzelholzbestimmungen 

 

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Wenn Bäume in Rohren Wurzeln schlagen…

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………….kann es zu erheblichen Schäden im privaten und öffentlichen Raum kommen.

 

Fast immer stellen sich dann die Fragen, welches Gehölz den erfassten Schaden verursacht und wer die Haftung für eventuelle Sekundärschäden übernimmt !?

 

Mikroskopische Wurzelbestimmungen oder einfache,  histologische Analysen sind hier zweifelsohne eine beweisschlussvorbereitende Alternative zu einem Fachgutachten.

 

 

Allgemeines zur Holzbestimmung

Durch den Vergleich mikroanatomischer Merkmale des Holzes ist zumindest immer eine Bestimmung der Gattung möglich.

Um eine möglichst sichere Bestimmung zu gewährleisten, ist es erforderlich, von den zu bestimmenden Holzproben verschiedene Schnitte in unterschiedlichen Schnittebenen ( Quer, Radial und Tangential ) anzufertigen.

Üblicherweise werden Mikroschnitte mit einer Dicke von ca. 25 µm mittels eines Schlittenmikrotoms angefertigt.

Die so gewonnenen Präparate können dann u.a. zur besseren Kontrastierung mit verschiedenen Farbstoffen, wie Safranblau oder Eosinrot, angefärbt werden.

Nach ihrer Entwässerung in steigender Alkoholreihe werden die Mikroschnitte in einem Kunststoff als mikroskopische Dauerpräparate eingebettet.

Die Dauerpräparate können dann mikroskopisch analysiert werden.

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Die Holzartenbestimmung erfolgt nach holzanatomischen Bestimmungsmerkmalen, die für jede Holzgattung, bzw. -art spezifisch sind und in den verschiedenen Schnittrichtungen mikroskopisch erkennbar sind.

Obwohl zwischen Wurzel- und Stammholz Unterschiede im holzanatomischen Aufbau, wie z.B. Gefäßgröße und –anordnung  bestehen, sind  die anatomischen Merkmale sowohl im Wurzel-,  als auch im Stammholz,  gattungs- bzw. arttypisch.

Das vorherige Foto zeigt den Querschnitt einer Lindenwurzel unter Vergrößerung.

Anhand von Bestimmungsschlüsseln lassen sich somit die meisten Holzarten identifizieren.

Insbesondere die artspezifischen Verschiedenheiten, wie z.B. die Breite der Holzstrahlen, die Ausformung der Gefäßdurchbrechungen (Öffnungen zwischen Gefäßelementen) und der Zellwände, sowie eine unterschiedliche Anordnung der Tüpfel, ermöglichen eine sichere mikroskopische Artbestimmung der Hölzer.

 

 

Der Urzustand allein ist maßgeblich

Versicherung muss Wurzelschaden zahlen

Der Versicherungsnehmer wandte sich an seine Haftpflichtversicherung zur Deckung eines Schadenersatzes, der dadurch ausgelöst wurde, dass das Wurzelwerk seiner Bäume in die Abwasserleitung eingedrungen war.

Die Versicherung verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, es gehe in der Sache weniger um einen Schadenersatz, als um einen Beseitigungsanspruch.

Es kam zum Klageverfahren bis zum Bundesgerichtshof.

Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass in der Literatur durchaus unterschiedlich darüber geurteilt werde, ob der Beseitigungsanspruch auch als Schadenersatzanspruch im Sinne der Haftpflichtbedingungen anzusehen sei.

Die Beseitigungsklage laufe jedoch auch darauf hinaus, dass der Versicherungsnehmer ebenfalls, wie beim Schadenersatz, den Zustand wiederherstellen müsse, der vor der Beeinträchtigung vorgelegen habe.

Daher sei nach Meinung der Bundesrichter unerheblich, ob vorliegend ein Beseitigungs- oder Schadenersatzanspruch geltend gemacht werde.

 

Aktenzeichen: IV ZR 40/99, Bundesgerichtshof

 

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