Wurzelholzbestimmungen

Wenn Bäume in Rohren Wurzeln schlagen… ………….kann es
zu erheblichen Schäden im privaten und öffentlichen Raum kommen. Fast immer
stellen sich dann die Fragen, welches Gehölz den erfassten Schaden
verursacht und wer die Haftung für eventuelle Sekundärschäden
übernimmt !? Mikroskopische
Wurzelbestimmungen
oder einfache, histologische Analysen
sind hier zweifelsohne eine beweisschlussvorbereitende
Alternative zu einem Fachgutachten. Allgemeines zur Holzbestimmung Durch den Vergleich mikroanatomischer Merkmale des Holzes ist
zumindest immer eine Bestimmung
der Gattung
möglich. Um eine möglichst sichere Bestimmung zu gewährleisten, ist es
erforderlich, von den zu bestimmenden Holzproben verschiedene Schnitte in unterschiedlichen Schnittebenen ( Quer, Radial und Tangential ) anzufertigen.
Üblicherweise werden Mikroschnitte
mit einer Dicke von ca. 25 µm
mittels eines Schlittenmikrotoms
angefertigt. Die so gewonnenen Präparate
können dann u.a. zur besseren Kontrastierung mit verschiedenen Farbstoffen, wie Safranblau oder
Eosinrot, angefärbt werden. Nach ihrer Entwässerung in
steigender Alkoholreihe werden die Mikroschnitte in einem
Kunststoff als mikroskopische Dauerpräparate eingebettet. Die Dauerpräparate
können dann mikroskopisch analysiert werden. Die Holzartenbestimmung erfolgt nach holzanatomischen Bestimmungsmerkmalen, die für jede
Holzgattung, bzw. -art spezifisch sind und in den verschiedenen
Schnittrichtungen mikroskopisch erkennbar sind. Obwohl zwischen Wurzel- und
Stammholz Unterschiede im holzanatomischen Aufbau, wie z.B.
Gefäßgröße und –anordnung bestehen,
sind die anatomischen Merkmale sowohl im Wurzel-, als auch im Stammholz, gattungs- bzw. arttypisch. Das vorherige Foto zeigt den Querschnitt
einer Lindenwurzel unter Vergrößerung. Anhand von Bestimmungsschlüsseln lassen sich somit die meisten
Holzarten identifizieren. Insbesondere die artspezifischen Verschiedenheiten, wie z.B. die
Breite der Holzstrahlen, die Ausformung der Gefäßdurchbrechungen (Öffnungen
zwischen Gefäßelementen) und der Zellwände, sowie eine unterschiedliche Anordnung
der Tüpfel, ermöglichen eine sichere mikroskopische Artbestimmung der
Hölzer. Der Urzustand allein ist
maßgeblich Versicherung muss Wurzelschaden zahlen Der Versicherungsnehmer wandte sich an seine
Haftpflichtversicherung zur Deckung eines Schadenersatzes, der dadurch
ausgelöst wurde, dass das Wurzelwerk seiner Bäume in die Abwasserleitung
eingedrungen war. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung mit
der Begründung, es gehe in der Sache weniger um einen Schadenersatz, als um
einen Beseitigungsanspruch. Es kam zum Klageverfahren bis zum
Bundesgerichtshof. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass in
der Literatur durchaus unterschiedlich darüber geurteilt werde, ob der
Beseitigungsanspruch auch als Schadenersatzanspruch im Sinne der
Haftpflichtbedingungen anzusehen sei. Die Beseitigungsklage laufe jedoch auch darauf
hinaus, dass der Versicherungsnehmer ebenfalls, wie beim Schadenersatz, den
Zustand wiederherstellen müsse, der vor der Beeinträchtigung vorgelegen
habe. Daher sei nach Meinung der Bundesrichter
unerheblich, ob vorliegend ein Beseitigungs- oder Schadenersatzanspruch
geltend gemacht werde. Aktenzeichen: IV ZR
40/99, Bundesgerichtshof Treeworxs Sitemap Sachverständigenbüro Kletterbetrieb Forstbaumschule Anfahrt Kontakt Impressum

