Lichtraumprofilschnitt     

 

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Am Beispiel…

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Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die den Lichtraumprofilschnitt ausdrücklich erwähnt und anordnet oder vorschreibt, dass die Kronen der Straßenbäume in einer bestimmten Höhe über der Fahrbahn zurückzuschneiden sind.

Die Pflicht zum Freischneiden des Luftraums über den Straßen folgt daraus, dass nach § 32 Abs.1 Nr. 2 StVZO im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu 4 m Höhe zugelassen sind und diesen folglich ein gefahrloses Befahren der Straßen ermöglicht werden muss.

 

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Die Anzeige eines eingeschränkten Lichtraumprofils entbindet nicht von der Haftung !

Beachtung verdient auch die nur in einem Nebensatz enthaltende Klarstellung des OLG Dresden, dass Warnschilder mit Hinweis auf ein eingeschränktes Lichtraumprofil, wie sie durch die StVZO zugelassen sind, nicht geeignet sind, die Haftung des Baumeigentümers für in die Fahrbahn hineinragende Äste auszuschließen.

Das wird vielfach angenommen, weil Gerichte hier ein Mitverschulden des Kfz-Fahrers - je nach Fallgestaltung - angenommen haben. Aber allein durch Hinweisschilder lässt sich grundsätzlich keine Haftung ausschließen, sondern der Umfang der Haftung kann unter Umständen eingeschränkt werden.

Dieses gilt in anderen Fällen der Verkehrssicherungspflicht ebenso für das Schild "Betreten auf eigene Gefahr", wie für andere Hinweisschilder auf mögliche Gefahren.

Quellenverzeichnis : Bäume & Recht – Helge Breloer / StVZO

 

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