Lichtraumprofilschnitt

Am Beispiel… Es gibt keine
gesetzliche Vorschrift, die den Lichtraumprofilschnitt
ausdrücklich erwähnt und anordnet oder vorschreibt, dass die Kronen
der Straßenbäume in einer bestimmten Höhe über der Fahrbahn zurückzuschneiden
sind. Die Pflicht
zum Freischneiden des Luftraums über den Straßen folgt daraus, dass
nach § 32 Abs.1 Nr. 2 StVZO im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu 4
m Höhe zugelassen sind und diesen folglich ein gefahrloses Befahren der
Straßen ermöglicht werden muss. Die Anzeige
eines eingeschränkten Lichtraumprofils entbindet nicht von der Haftung ! Beachtung verdient auch die nur in einem
Nebensatz enthaltende Klarstellung des OLG Dresden, dass Warnschilder mit Hinweis auf ein
eingeschränktes Lichtraumprofil, wie sie durch die StVZO zugelassen sind, nicht
geeignet sind, die Haftung des
Baumeigentümers für in die Fahrbahn hineinragende Äste
auszuschließen. Das wird vielfach angenommen, weil Gerichte
hier ein Mitverschulden des Kfz-Fahrers - je nach Fallgestaltung -
angenommen haben. Aber allein durch
Hinweisschilder lässt sich grundsätzlich keine Haftung ausschließen,
sondern der Umfang der Haftung kann unter Umständen eingeschränkt werden. Dieses gilt in anderen Fällen der Verkehrssicherungspflicht
ebenso für das Schild "Betreten
auf eigene Gefahr", wie für andere Hinweisschilder auf
mögliche Gefahren. Quellenverzeichnis : Bäume & Recht –
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